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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/16/0024 E 26. Juni 1997 VwSlg 7194 F/1997 RS 2Stammrechtssatz
Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge,
denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden
Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sogenanntes
Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs 4). Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Absatz 4,).
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits
entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im
Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der
Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muß Identität
des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das
Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (Hinweis Stoll
aaO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2,
Rz 1514 und 1515).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130006.L02Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025