RS Vwgh 2024/12/18 Ra 2021/13/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0024 E 26. Juni 1997 VwSlg 7194 F/1997 RS 2

Stammrechtssatz

Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge,

denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden

Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sogenanntes

Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs 4). Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Absatz 4,).

Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits

entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im

Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der

Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muß Identität

des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das

Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (Hinweis Stoll

aaO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2,

Rz 1514 und 1515).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130006.L02

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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