Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z4 litcBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0069 E 28. Juni 2012 RS 2Stammrechtssatz
§ 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023150003.J02Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025