Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §203Beachte
Rechtssatz
Das Wesensmerkmal der österreichischen Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversorgung (Pflichtversicherung) besteht darin, dass sie bei Eintritt des versicherten Risikos dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023150003.J04Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025