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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Es gibt keinen festen Erfahrungssatz, wonach "jedenfalls" von einer Kaufpreisrelevanz der Firmenwertabschreibung auszugehen sei, wenn der Gruppen-Einbezug einer erworbenen (in- oder ausländischen) Beteiligung zeitnah innerhalb weniger Jahre nach dem Erwerb erfolgt. Vielmehr kann auch dies nur ein Indiz sein, das im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung bei der Feststellung des Sachverhalts entsprechend zu würdigen und allfälligen gegenläufigen Indizien gegenüber zu stellen ist. Eine einseitige gesetzliche Vermutung zugunsten einer Kaufpreisbeeinflussung beim Erwerb inländischer Beteiligungen besteht dabei nicht. Die in den Erläuterungen (24 Blg 25. GP S 12) getroffene diesbezügliche Aussage findet im Gesetz keine Deckung. Dementsprechend hat der VwGH in einem Inlandsfall die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung bereits verneint (vgl. VwGH 17.11.2022, Ro 2022/15/0023).Es gibt keinen festen Erfahrungssatz, wonach "jedenfalls" von einer Kaufpreisrelevanz der Firmenwertabschreibung auszugehen sei, wenn der Gruppen-Einbezug einer erworbenen (in- oder ausländischen) Beteiligung zeitnah innerhalb weniger Jahre nach dem Erwerb erfolgt. Vielmehr kann auch dies nur ein Indiz sein, das im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung bei der Feststellung des Sachverhalts entsprechend zu würdigen und allfälligen gegenläufigen Indizien gegenüber zu stellen ist. Eine einseitige gesetzliche Vermutung zugunsten einer Kaufpreisbeeinflussung beim Erwerb inländischer Beteiligungen besteht dabei nicht. Die in den Erläuterungen (24 Blg 25. Gesetzgebungsperiode S 12) getroffene diesbezügliche Aussage findet im Gesetz keine Deckung. Dementsprechend hat der VwGH in einem Inlandsfall die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung bereits verneint vergleiche VwGH 17.11.2022, Ro 2022/15/0023).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150054.L03Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025