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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §232 Abs2 litcRechtssatz
Nach § 232 Abs. 2 lit. c BAO muss ein Sicherstellungsauftrag den Vermerk, "daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann", enthalten. Ein Sicherstellungsauftrag der diesen Vermerk nicht enthält, kann nicht die Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren bilden und stellt keinen für die Exekution zur Sicherstellung geeigneten Titel dar. Von einem solchen Sicherstellungsauftrag wird letztlich Vollzugsunfähiges postuliert, weshalb er sich als nicht richtig im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO erweist.Nach Paragraph 232, Absatz 2, Litera c, BAO muss ein Sicherstellungsauftrag den Vermerk, "daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann", enthalten. Ein Sicherstellungsauftrag der diesen Vermerk nicht enthält, kann nicht die Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren bilden und stellt keinen für die Exekution zur Sicherstellung geeigneten Titel dar. Von einem solchen Sicherstellungsauftrag wird letztlich Vollzugsunfähiges postuliert, weshalb er sich als nicht richtig im Sinne des Paragraph 299, Absatz eins, BAO erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150040.L10Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025