RS Vwgh 2024/12/19 Ra 2023/15/0040

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Veröffentlicht am 19.12.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232 Abs2 litc
BAO §233 Abs1
BAO §299 Abs1
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach § 232 Abs. 2 lit. c BAO muss ein Sicherstellungsauftrag den Vermerk, "daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann", enthalten. Ein Sicherstellungsauftrag der diesen Vermerk nicht enthält, kann nicht die Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren bilden und stellt keinen für die Exekution zur Sicherstellung geeigneten Titel dar. Von einem solchen Sicherstellungsauftrag wird letztlich Vollzugsunfähiges postuliert, weshalb er sich als nicht richtig im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO erweist.Nach Paragraph 232, Absatz 2, Litera c, BAO muss ein Sicherstellungsauftrag den Vermerk, "daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann", enthalten. Ein Sicherstellungsauftrag der diesen Vermerk nicht enthält, kann nicht die Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren bilden und stellt keinen für die Exekution zur Sicherstellung geeigneten Titel dar. Von einem solchen Sicherstellungsauftrag wird letztlich Vollzugsunfähiges postuliert, weshalb er sich als nicht richtig im Sinne des Paragraph 299, Absatz eins, BAO erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150040.L10

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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