RS Vwgh 2024/12/19 Ra 2023/15/0040

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Veröffentlicht am 19.12.2024
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

§ 232 Abs. 2 lit. c BAO schreibt gesetzlich verpflichtend vor, dass ein Sicherstellungsauftrag den Vermerk, "daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann", zu enthalten hat. Das Vorliegen dieses Vermerks ist im Exekutionsverfahren von Bedeutung, weil der Sicherstellungsauftrag u.a. Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren ist und der OGH den Standpunkt vertritt, dass ein dafür geeigneter Titel nur dann vorliegt, wenn der Sicherstellungsauftrag den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt und somit auch den in § 232 Abs. 2 lit. c BAO geforderten Vermerk aufweist (vgl. z.B. OGH 28.11.1990, 3 Ob 91/90; 7.9.1994, 3 Ob 56/94).Paragraph 232, Absatz 2, Litera c, BAO schreibt gesetzlich verpflichtend vor, dass ein Sicherstellungsauftrag den Vermerk, "daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann", zu enthalten hat. Das Vorliegen dieses Vermerks ist im Exekutionsverfahren von Bedeutung, weil der Sicherstellungsauftrag u.a. Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren ist und der OGH den Standpunkt vertritt, dass ein dafür geeigneter Titel nur dann vorliegt, wenn der Sicherstellungsauftrag den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt und somit auch den in Paragraph 232, Absatz 2, Litera c, BAO geforderten Vermerk aufweist vergleiche z.B. OGH 28.11.1990, 3 Ob 91/90; 7.9.1994, 3 Ob 56/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150040.L07

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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