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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §232 Abs2 litcRechtssatz
§ 232 Abs. 2 lit. c BAO schreibt gesetzlich verpflichtend vor, dass ein Sicherstellungsauftrag den Vermerk, "daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann", zu enthalten hat. Das Vorliegen dieses Vermerks ist im Exekutionsverfahren von Bedeutung, weil der Sicherstellungsauftrag u.a. Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren ist und der OGH den Standpunkt vertritt, dass ein dafür geeigneter Titel nur dann vorliegt, wenn der Sicherstellungsauftrag den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt und somit auch den in § 232 Abs. 2 lit. c BAO geforderten Vermerk aufweist (vgl. z.B. OGH 28.11.1990, 3 Ob 91/90; 7.9.1994, 3 Ob 56/94).Paragraph 232, Absatz 2, Litera c, BAO schreibt gesetzlich verpflichtend vor, dass ein Sicherstellungsauftrag den Vermerk, "daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann", zu enthalten hat. Das Vorliegen dieses Vermerks ist im Exekutionsverfahren von Bedeutung, weil der Sicherstellungsauftrag u.a. Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren ist und der OGH den Standpunkt vertritt, dass ein dafür geeigneter Titel nur dann vorliegt, wenn der Sicherstellungsauftrag den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt und somit auch den in Paragraph 232, Absatz 2, Litera c, BAO geforderten Vermerk aufweist vergleiche z.B. OGH 28.11.1990, 3 Ob 91/90; 7.9.1994, 3 Ob 56/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150040.L07Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025