RS Vwgh 2024/12/19 Ra 2023/15/0040

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Veröffentlicht am 19.12.2024
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der zentrale normative Teil eines Sicherstellungsauftrages besteht in der Anordnung der Sicherstellung. Es liegt in der Natur des Sicherstellungsauftrages iSd § 232 BAO, dass dessen Vollziehung im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Sicherungsverfahren (vgl. § 233 Abs. 1 BAO) sofort erfolgen kann. Dass der Sicherstellungsauftrag auf die Möglichkeit des sofortigen Vollzugs ausgerichtet ist, ergibt sich bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 232 Abs. 1 BAO. Der "Vermerk" iSd § 232 Abs. 2 lit. c BAO stellt sohin keine Willensentscheidung und damit keinen konstitutiven normativen Akt der Behörde dar, sondern entspricht dem Grund nach einer bloßen Wiedergabe der gesetzlichen Rechtsfolge eines Sicherstellungsauftrages.Der zentrale normative Teil eines Sicherstellungsauftrages besteht in der Anordnung der Sicherstellung. Es liegt in der Natur des Sicherstellungsauftrages iSd Paragraph 232, BAO, dass dessen Vollziehung im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Sicherungsverfahren vergleiche Paragraph 233, Absatz eins, BAO) sofort erfolgen kann. Dass der Sicherstellungsauftrag auf die Möglichkeit des sofortigen Vollzugs ausgerichtet ist, ergibt sich bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph 232, Absatz eins, BAO. Der "Vermerk" iSd Paragraph 232, Absatz 2, Litera c, BAO stellt sohin keine Willensentscheidung und damit keinen konstitutiven normativen Akt der Behörde dar, sondern entspricht dem Grund nach einer bloßen Wiedergabe der gesetzlichen Rechtsfolge eines Sicherstellungsauftrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150040.L05

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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