RS Vwgh 2024/12/19 Ra 2023/15/0040

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Veröffentlicht am 19.12.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92
BAO §93 Abs2
BAO §96 Abs1
BAO §96 Abs2
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Die Mindestanforderungen an einen Bescheid bestehen darin, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/11/0154), wobei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Erfordernis einer Unterschrift bzw. Beglaubigung entfällt (§ 96 Abs. 2 BAO).Die Mindestanforderungen an einen Bescheid bestehen darin, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält vergleiche etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/11/0154), wobei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Erfordernis einer Unterschrift bzw. Beglaubigung entfällt (Paragraph 96, Absatz 2, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150040.L02

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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