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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92Rechtssatz
Die Mindestanforderungen an einen Bescheid bestehen darin, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/11/0154), wobei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Erfordernis einer Unterschrift bzw. Beglaubigung entfällt (§ 96 Abs. 2 BAO).Die Mindestanforderungen an einen Bescheid bestehen darin, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält vergleiche etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/11/0154), wobei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Erfordernis einer Unterschrift bzw. Beglaubigung entfällt (Paragraph 96, Absatz 2, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150040.L02Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025