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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z3Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat. Dies gilt auch - wie hier - für eine Revision des zuständigen Bundesministers nach Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG (VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005). Es ist nämlich nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (VwGH 30.7.2020, Ra 2019/20/0506).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat. Dies gilt auch - wie hier - für eine Revision des zuständigen Bundesministers nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 3, B-VG (VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005). Es ist nämlich nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (VwGH 30.7.2020, Ra 2019/20/0506).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022220080.L01Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025