RS Vwgh 2024/12/20 Ro 2024/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2024
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §137b Abs1
  1. GewO 1994 § 137b heute
  2. GewO 1994 § 137b gültig ab 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  3. GewO 1994 § 137b gültig von 29.03.2016 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 137b gültig von 27.03.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 137b gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 137b gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0021 E 1. Februar 2024 RS 5

Stammrechtssatz

§ 137b Abs. 1 GewO 1994 bestimmt, dass alle jene Personen des Leitungsorgans die dort genannten Anforderungen zu erfüllen haben, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind. § 137b Abs. 1 GewO 1994 verlangt somit nicht, dass in jedem Fall alle dem Leitungsorgan angehörigen Personen - d.h. alle organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person - die in dieser Bestimmung geforderte fachliche Eignung erfüllen müssen. Es steht dem kollegialen Leitungsorgan im Hinblick auf die beruflichen Anforderungen gemäß § 137b Abs. 1 GewO 1994 nämlich grundsätzlich frei, die Verantwortung für die Versicherungsvermittlung im Rahmen einer internen Geschäftsverteilung bzw. Ressortaufteilung einem oder mehreren Organwalter(n) zuzuweisen. Trifft das kollegiale Leitungsorgan keine derartige Ressortaufteilung sind jedoch alle Organwalter des kollegialen Leitungsorgans als für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortliche Personen im Sinne des § 137b Abs. 1 GewO 1994 anzusehen.Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 bestimmt, dass alle jene Personen des Leitungsorgans die dort genannten Anforderungen zu erfüllen haben, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind. Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 verlangt somit nicht, dass in jedem Fall alle dem Leitungsorgan angehörigen Personen - d.h. alle organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person - die in dieser Bestimmung geforderte fachliche Eignung erfüllen müssen. Es steht dem kollegialen Leitungsorgan im Hinblick auf die beruflichen Anforderungen gemäß Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 nämlich grundsätzlich frei, die Verantwortung für die Versicherungsvermittlung im Rahmen einer internen Geschäftsverteilung bzw. Ressortaufteilung einem oder mehreren Organwalter(n) zuzuweisen. Trifft das kollegiale Leitungsorgan keine derartige Ressortaufteilung sind jedoch alle Organwalter des kollegialen Leitungsorgans als für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortliche Personen im Sinne des Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024040013.J03

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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