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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §137b Abs1Rechtssatz
Das (nationale) Gesellschaftsrecht versteht unter einem Leitungsorgan jenes Organ einer Gesellschaft, das die Geschäfte führt und die Gesellschaft nach außen vertritt (zB der bzw. die Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft); als dem Leitungsorgan im Sinn des § 137b Abs. 1 GewO 1994 angehörige Personen sind sohin die organschaftlichen Vertreter der juristischen Person, die "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit" ist, zu verstehen (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0021, Rn. 20 bis 22). Nichts Anderes gilt für die Genossenschaft, deren Geschäftsführung und Vertretung dem Vorstand obliegt, der damit als Leitungsorgan im Sinn des § 137b Abs. 1 GewO 1994 anzusehen ist.Das (nationale) Gesellschaftsrecht versteht unter einem Leitungsorgan jenes Organ einer Gesellschaft, das die Geschäfte führt und die Gesellschaft nach außen vertritt (zB der bzw. die Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft); als dem Leitungsorgan im Sinn des Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 angehörige Personen sind sohin die organschaftlichen Vertreter der juristischen Person, die "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit" ist, zu verstehen vergleiche VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0021, Rn. 20 bis 22). Nichts Anderes gilt für die Genossenschaft, deren Geschäftsführung und Vertretung dem Vorstand obliegt, der damit als Leitungsorgan im Sinn des Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024040013.J01Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025