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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Da das VwG die Beschwerde im Falle, dass ein Bescheid, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfte - maW funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist -, hat es in diesem Fall die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl. zum Mangel der funktionellen Zuständigkeit in einem vergleichbaren Fall VwGH 5.4.2002, 2001/18/0159). Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren durch das VwG ergibt sich dabei bereits aus § 28 Abs. 1 VwGVG.Da das VwG die Beschwerde im Falle, dass ein Bescheid, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfte - maW funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist -, hat es in diesem Fall die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen vergleiche zum Mangel der funktionellen Zuständigkeit in einem vergleichbaren Fall VwGH 5.4.2002, 2001/18/0159). Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren durch das VwG ergibt sich dabei bereits aus Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040435.L02Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025