RS Vwgh 2024/12/20 Ra 2024/04/0435

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §28 Abs1

Rechtssatz

Da das VwG die Beschwerde im Falle, dass ein Bescheid, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfte - maW funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist -, hat es in diesem Fall die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl. zum Mangel der funktionellen Zuständigkeit in einem vergleichbaren Fall VwGH 5.4.2002, 2001/18/0159). Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren durch das VwG ergibt sich dabei bereits aus § 28 Abs. 1 VwGVG.Da das VwG die Beschwerde im Falle, dass ein Bescheid, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfte - maW funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist -, hat es in diesem Fall die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen vergleiche zum Mangel der funktionellen Zuständigkeit in einem vergleichbaren Fall VwGH 5.4.2002, 2001/18/0159). Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren durch das VwG ergibt sich dabei bereits aus Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040435.L02

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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