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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Rechtssatz
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO liegt im Ermessen der Behörde und die Behörde hat die Ermessensübung zu begründen (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/15/0129, mwN). Das gilt auch für das BFG, dem volle Kognition auch bei der Ermessensübung eingeräumt ist (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/15/0050, mwN).Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, BAO liegt im Ermessen der Behörde und die Behörde hat die Ermessensübung zu begründen vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/15/0129, mwN). Das gilt auch für das BFG, dem volle Kognition auch bei der Ermessensübung eingeräumt ist vergleiche VwGH 26.4.2022, Ra 2021/15/0050, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130033.L01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025