Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Die Instandhaltungspflicht des Wassernutzungsberechtigten nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 umfasst auch die Uferschutzbauten. Die Tatsache der Errichtung eines Uferschutzbauwerks spricht insoweit nämlich im Zweifel für die Vermutung, dass der Errichter aus einem Verpflichtungstitel gehandelt hat (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150 bis 0151). Darauf, ob die Ausgestaltung des Ufers des Umlaufgerinnes - nämlich die Errichtung einer Ufermauer und keiner bloßen Erdböschung - allenfalls (auch) der besseren Ausnutzung des Grundstückes für die darauf errichtete Industrieanlage diente, als dies bei einer Erdböschung der Fall gewesen wäre, kommt es daher nicht an.Die Instandhaltungspflicht des Wassernutzungsberechtigten nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 umfasst auch die Uferschutzbauten. Die Tatsache der Errichtung eines Uferschutzbauwerks spricht insoweit nämlich im Zweifel für die Vermutung, dass der Errichter aus einem Verpflichtungstitel gehandelt hat (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150 bis 0151). Darauf, ob die Ausgestaltung des Ufers des Umlaufgerinnes - nämlich die Errichtung einer Ufermauer und keiner bloßen Erdböschung - allenfalls (auch) der besseren Ausnutzung des Grundstückes für die darauf errichtete Industrieanlage diente, als dies bei einer Erdböschung der Fall gewesen wäre, kommt es daher nicht an.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070137.L02Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025