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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/07/0010 B 29. Juni 2021 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
§ 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 sanktioniert bereits die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der in § 31 Abs. 1 WRG 1959 normierten Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Dass dabei auch die konkrete Menge des Abwassers, das fallbezogen für die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ursächlich ist, festgestellt werden müsste, ist dem Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 nicht zu entnehmen.Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 sanktioniert bereits die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der in Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 normierten Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Dass dabei auch die konkrete Menge des Abwassers, das fallbezogen für die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ursächlich ist, festgestellt werden müsste, ist dem Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070096.L02Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025