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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das Begehren einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG steht der Annahme, dass sich der Beschuldigte lediglich gegen die Strafe, nicht aber gegen die Schuld wendet, nicht entgegen (VwGH 6.10.1993, 91/17/0208; VwGH 28.2.2017, Ra 2016/11/0164).Das Begehren einer Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG steht der Annahme, dass sich der Beschuldigte lediglich gegen die Strafe, nicht aber gegen die Schuld wendet, nicht entgegen (VwGH 6.10.1993, 91/17/0208; VwGH 28.2.2017, Ra 2016/11/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070096.L01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025