TE Vfgh Beschluss 1991/10/1 V194/91

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §45

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages zur Bekämpfung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge über 12 t Gesamtgewicht mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges durch die Erwirkung einer Ausnahmebewilligung iS der StVO 1960

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Antragstellerin führt nach ihrer Darstellung ein Busunternehmen mit Standort in 6290 Mayrhofen, Sportplatzstraße.

Sie führt aus, daß die Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Verordnung vom 4. Juni 1985, Zl. 670/1l-1985, für die B165 (Gerlos-Bundesstraße) ab Höhe des Gasthauses "Waldheim", Gemeindegebiet Hainzenberg, bis Gerlos ein Fahrverbot für Fahrzeuge über 12 t Gesamtgewicht angeordnet habe. Von dieser Gewichtsbeschränkung seien ausgenommen:

"1)

Omnibusse der Postverwaltung im Linienverkehr bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 16 t

2)

Lastkraftwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 14 t

3) Lastkraftwagen der Bundesstraßenverwaltung

4)

Fahrten mit Lastkraftwagen für Bauvorhaben der Bundesstraßenverwaltung und der Wildbach- und Lawinenverbauung bis zu den nach dem Kraftfahrgesetz zulässigen Höchstgewichten (2achsiger LKw 16 t, 3achsiger LKw 22 t)

5)

Fahrten zum Zwecke der Abfuhr von Rundholz bis zu den nach dem Kraftfahrgesetz zulässigen Höchstgewichten (2achsiger LKw 16 t, 3achsiger LKw 22 t)

6)

Zustelldienst in Hainzenberg und Gerlos mit Lastkraftwagen bis zu 16 t Gesamtgewicht

7)

Fahrten mit zweiachsigen Omnibussen mit einem Gesamtgewicht bis zu 16 t, beschränkt auf den Transport von Urlaubsgästen, die in Hainzenberg oder Gerlos nächtigen (An- und Abreise), unter der Bedingung, daß bei diesen Fahrten die von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vorzuschreibenden Auflagen und Bedingungen eingehalten werden. Um die Bekanntgabe dieser Auflagen und Bedingungen ist vom jeweiligen Omnibusunternehmen bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz anzusuchen."

Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der Verordnung als gesetzwidrig.

Sie begründet ihre Antragslegitimation damit, daß sie ein Busunternehmen führe "und mit diesen Bussen unter anderem auch die Gerlosbundesstraße befahren werden muß". Sie müsse für den Fall eines Zuwiderhandelns mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechnen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 8009/1977 u.v.a.). Dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (vgl. VfSlg. 8060/1977).

2. Im vorliegenden Fall verbietet die bekämpfte Verordnung das Befahren der B165 im Bereich der Gemeindegebiete von Hainzenberg bis Gerlos mit Fahrzeugen über 12 t Gesamtgewicht. Die Antragstellerin könnte von dieser Norm betroffen sein, wenn sie mit ihren dreiachsigen Doppeldeckeromnibussen diesen Straßenabschnitt befahren will. Die bekämpfte Verordnung greift daher in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein (vgl. VfSlg. 8553/1979).

3. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht aber ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung geltend zu machen. Die Antragstellerin kann nämlich eine Ausnahmebewilligung nach §45 StVO 1960 beantragen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sind, muß in einem (auf Antrag der Betroffenen eingeleiteten) Verwaltungsverfahren erst geklärt werden. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die vorläufig für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für die Antragstellerin wieder aufzuheben. Damit steht dieser ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden, oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden (letztinstanzlichen) Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar (vgl. z. B. VfSlg. 8553/1979, S. 337 f, VfSlg. 10302/1984, S 809).

4. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V194.1991

Dokumentnummer

JFT_10088999_91V00194_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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