RS Vwgh 2024/12/20 Ra 2021/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/04/0033 B 31. Oktober 2023 RS 1 (hier: ohne die Klammerinhalte; mitbeteiligte Partei war die Stadt Wien)

Stammrechtssatz

Die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei (Finanzprokuratur) wurde nicht durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Vielmehr ist die mitbeteiligte Partei in eigener Sache eingeschritten. Mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt und damit verbundenen Aufwand für die Einbringung der Revisionsbeantwortung kommt ein Ersatz für den Schriftsatzaufwand nicht in Betracht (soweit der Finanzprokuratur gemäß § 8 Abs. 1 ProkG 2008 der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt gebührt, vgl. zum fehlenden Aufwandersatzanspruch beim Einschreiten eines Rechtsanwalts in eigener Sache etwa VwGH 11.7.2022, Ra 2020/04/0080, Rn. 13, mwN). Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz für die von ihr selbst verfasste Revisionsbeantwortung war daher abzuweisen.Die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei (Finanzprokuratur) wurde nicht durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Vielmehr ist die mitbeteiligte Partei in eigener Sache eingeschritten. Mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt und damit verbundenen Aufwand für die Einbringung der Revisionsbeantwortung kommt ein Ersatz für den Schriftsatzaufwand nicht in Betracht (soweit der Finanzprokuratur gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ProkG 2008 der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt gebührt, vergleiche zum fehlenden Aufwandersatzanspruch beim Einschreiten eines Rechtsanwalts in eigener Sache etwa VwGH 11.7.2022, Ra 2020/04/0080, Rn. 13, mwN). Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz für die von ihr selbst verfasste Revisionsbeantwortung war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040004.L02

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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