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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 schließen eine Bestrafung nach § 120 Abs. 1b FPG wegen Missachtung einer aus einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung abzuleitenden Verpflichtung zur Ausreise nicht aus; es dürfen Bestrafungen vor deren Erledigung erfolgen. Eine entsprechende "Wartepflicht" lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr wird in § 58 Abs. 13 AsylG 2005 angeordnet, dass Anträge (u.a.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen. Das impliziert, dass auch die Erlassung solcher Straferkenntnisse, die letztlich auf die Effektuierung einer Ausreiseverpflichtung abzielen, durch die Stellung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht "hinausgeschoben" werden soll (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 schließen eine Bestrafung nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG wegen Missachtung einer aus einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung abzuleitenden Verpflichtung zur Ausreise nicht aus; es dürfen Bestrafungen vor deren Erledigung erfolgen. Eine entsprechende "Wartepflicht" lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr wird in Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 angeordnet, dass Anträge (u.a.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen. Das impliziert, dass auch die Erlassung solcher Straferkenntnisse, die letztlich auf die Effektuierung einer Ausreiseverpflichtung abzielen, durch die Stellung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht "hinausgeschoben" werden soll (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170203.L01Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025