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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Anders als die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung und die Blutabnahme kann die Abgabe einer Harnprobe nicht erzwungen werden (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041). Die bloße Aufforderung zur Abgabe einer (nicht erzwingbaren) Harnprobe stellt keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020239.L03Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025