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97 Öffentliches AuftragswesenRechtssatz
Für die Bestimmung des Hauptgegenstandes (§ 8 Abs. 1 BVergG 2018) ist der Bedarf festzustellen, den der Auftraggeber mit der Auftragsvergabe in erster Linie decken möchte.Für die Bestimmung des Hauptgegenstandes (Paragraph 8, Absatz eins, BVergG 2018) ist der Bedarf festzustellen, den der Auftraggeber mit der Auftragsvergabe in erster Linie decken möchte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040281.L01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025