RS Vwgh 2025/1/10 Ra 2023/04/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2025
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Für die Bestimmung des Hauptgegenstandes (§ 8 Abs. 1 BVergG 2018) ist der Bedarf festzustellen, den der Auftraggeber mit der Auftragsvergabe in erster Linie decken möchte.Für die Bestimmung des Hauptgegenstandes (Paragraph 8, Absatz eins, BVergG 2018) ist der Bedarf festzustellen, den der Auftraggeber mit der Auftragsvergabe in erster Linie decken möchte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040281.L01

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten