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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
ParkgebührenG Stmk 2006 §5 Abs5 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/02/0170 E 17. Dezember 2010 VwSlg 18007 A/2010 RS 2 (hier: nur der erste Satz; iZm § 5 Abs. 5 Z 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 und § 4a Abs. 4 Z 1 Grazer Parkgebührenverordnung 2006)Stammrechtssatz
Nach den Materialien zur 19. StVO-Novelle (EB zur RV 1580 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP) liegt ein persönliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO 1960 "etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt". Der Antragsteller "verfügt" auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten. Dabei ist jedoch eine unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmende Relation der Einkommens- und Vermögenssituation des Bf zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen. (Hier stehen dem Bf monatlich EUR 1.350,-- zur Verfügung; dieser Betrag ermöglicht die Anmietung eines privaten Abstellplatzes.)Nach den Materialien zur 19. StVO-Novelle (EB zur Regierungsvorlage 1580 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode liegt ein persönliches Interesse im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 "etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt". Der Antragsteller "verfügt" auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten. Dabei ist jedoch eine unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmende Relation der Einkommens- und Vermögenssituation des Bf zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen. (Hier stehen dem Bf monatlich EUR 1.350,-- zur Verfügung; dieser Betrag ermöglicht die Anmietung eines privaten Abstellplatzes.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160080.L01Im RIS seit
11.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025