RS Vwgh 2025/1/13 Ra 2021/04/0193

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Veröffentlicht am 13.01.2025
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Ein Subunternehmer ist ein Unternehmer, der es übernimmt, Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages - im Sinn der Herstellung eines Teilerfolgs - selbst herzustellen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Versetzt ein Unternehmen den Auftragnehmer (lediglich) in die Lage, den Auftrag zu erbringen, liegt ein Hilfsunternehmen vor (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ro 2018/04/0017, Rn. 23, sowie 19.11.2019, Ra 2017/04/0117, Rn. 15, jeweils mit Hinweis auf VwGH 22.3.2019, Ro 2017/04/0022, Rn. 11 bis 13).Ein Subunternehmer ist ein Unternehmer, der es übernimmt, Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages - im Sinn der Herstellung eines Teilerfolgs - selbst herzustellen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Versetzt ein Unternehmen den Auftragnehmer (lediglich) in die Lage, den Auftrag zu erbringen, liegt ein Hilfsunternehmen vor vergleiche etwa VwGH 25.1.2022, Ro 2018/04/0017, Rn. 23, sowie 19.11.2019, Ra 2017/04/0117, Rn. 15, jeweils mit Hinweis auf VwGH 22.3.2019, Ro 2017/04/0022, Rn. 11 bis 13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040193.L03

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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