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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151Rechtssatz
Ein Subunternehmer ist ein Unternehmer, der es übernimmt, Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages - im Sinn der Herstellung eines Teilerfolgs - selbst herzustellen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Versetzt ein Unternehmen den Auftragnehmer (lediglich) in die Lage, den Auftrag zu erbringen, liegt ein Hilfsunternehmen vor (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ro 2018/04/0017, Rn. 23, sowie 19.11.2019, Ra 2017/04/0117, Rn. 15, jeweils mit Hinweis auf VwGH 22.3.2019, Ro 2017/04/0022, Rn. 11 bis 13).Ein Subunternehmer ist ein Unternehmer, der es übernimmt, Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages - im Sinn der Herstellung eines Teilerfolgs - selbst herzustellen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Versetzt ein Unternehmen den Auftragnehmer (lediglich) in die Lage, den Auftrag zu erbringen, liegt ein Hilfsunternehmen vor vergleiche etwa VwGH 25.1.2022, Ro 2018/04/0017, Rn. 23, sowie 19.11.2019, Ra 2017/04/0117, Rn. 15, jeweils mit Hinweis auf VwGH 22.3.2019, Ro 2017/04/0022, Rn. 11 bis 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040193.L03Im RIS seit
11.02.2025Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025