Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die in § 365s1 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Möglichkeit, auf Dritte, wie etwa Notare und Rechtsanwälte zurückzugreifen, bezieht sich weder auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden iSd § 365s GewO 1994, wie etwa die Verpflichtung nach § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994, noch auf die Pflicht gemäß § 365t Abs. 2 GewO 1994. Allein aus dem Umstand, dass Notare und Rechtsanwälte ebenfalls gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. b der Geldwäsche-RL von den Verpflichtungen dieser Richtlinie erfasst und an der Erstellung der von Immobilienmaklern vermittelten Immobilientransaktionen im Rahmen der Vertragserrichtung beteiligt sind, kann ausgehend vom klaren Wortlaut der §§ 365s Abs. 1 Z 1, 365s1 Abs. 1, 3 und 5 sowie 365t Abs. 2 GewO 1994 nicht bereits auf eine Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994 des Gewerbetreibenden geschlossen werden. Ebenso wenig kann daraus geschlossen werden, dass der Gewerbetreibende damit die Verpflichtung nach § 365t Abs. 2 GewO 1994 über die Errichtung einer "Whistleblower-Hotline" erfüllt.Die in Paragraph 365 s, eins, Absatz eins, GewO 1994 vorgesehene Möglichkeit, auf Dritte, wie etwa Notare und Rechtsanwälte zurückzugreifen, bezieht sich weder auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden iSd Paragraph 365 s, GewO 1994, wie etwa die Verpflichtung nach Paragraph 365 s, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, noch auf die Pflicht gemäß Paragraph 365 t, Absatz 2, GewO 1994. Allein aus dem Umstand, dass Notare und Rechtsanwälte ebenfalls gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Geldwäsche-RL von den Verpflichtungen dieser Richtlinie erfasst und an der Erstellung der von Immobilienmaklern vermittelten Immobilientransaktionen im Rahmen der Vertragserrichtung beteiligt sind, kann ausgehend vom klaren Wortlaut der Paragraphen 365 s, Absatz eins, Ziffer eins, 365 s, eins, Absatz eins, 3 und 5 sowie 365t Absatz 2, GewO 1994 nicht bereits auf eine Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 365 s, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 des Gewerbetreibenden geschlossen werden. Ebenso wenig kann daraus geschlossen werden, dass der Gewerbetreibende damit die Verpflichtung nach Paragraph 365 t, Absatz 2, GewO 1994 über die Errichtung einer "Whistleblower-Hotline" erfüllt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040269.L01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025