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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DurchschnittssatzV Werbungskosten 2001 §1 Z7Rechtssatz
Vertretungskosten (§ 17 HBG) können nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschale des § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 (insoweit § 1 Z 7 der Verordnung: Hausbesorger) geltend gemacht werden, da sie von der Pauschalierung umfasst sind (vgl. VwGH 20.9.2023, Ra 2022/13/0049, mwN).Vertretungskosten (Paragraph 17, HBG) können nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschale des Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1988 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001, (insoweit Paragraph eins, Ziffer 7, der Verordnung: Hausbesorger) geltend gemacht werden, da sie von der Pauschalierung umfasst sind vergleiche VwGH 20.9.2023, Ra 2022/13/0049, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130009.J04Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025