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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DurchschnittssatzV Werbungskosten 2001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0117 E 27. August 2008 VwSlg 8356 F/2008 RS 2 (hier nur die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Das Werbungskostenpauschale des § 17 Abs. 6 EStG 1988 i.V.m. der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II 2001/382, tritt an die Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Pauschale, dann sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen. Das Pauschale ist dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich die in § 16 Abs. 3 letzter Satz aufgezählten Aufwendungen sind ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzusetzen (vgl. Doralt, EStG11, § 16 Tz. 217). Diese Grundsätze sind auch auf das Pauschale gemäß § 17 Abs. 6 i.V.m. der Verordnung anzuwenden (vgl. auch hiezu Doralt, a.a.O., § 17 Tz. 103). (Hier: Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und trotz Vorhaltes der belangten Behörde das Werbungskostenpauschale in Anspruch genommen und von einer Geltendmachung der einzelnen Werbungskosten Abstand genommen. Wird aber das Werbungskostenpauschale in Anspruch genommen, können die Werbungskosten, soweit sie nicht in § 16 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 aufgezählt sind, nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten handelt es sich um Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988. Solche Aufwendungen sind jedoch von der Pauschalierung jedenfalls umfasst. Die Auffassung der belangten Behörde, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten neben dem Werbungskostenpauschale nicht berücksichtigt werden können, ist daher nicht rechtswidrig.)Das Werbungskostenpauschale des Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1988 i.V.m. der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. römisch zwei 2001/382, tritt an die Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Pauschale, dann sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen. Das Pauschale ist dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich die in Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz aufgezählten Aufwendungen sind ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzusetzen vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 16, Tz. 217). Diese Grundsätze sind auch auf das Pauschale gemäß Paragraph 17, Absatz 6, i.V.m. der Verordnung anzuwenden vergleiche auch hiezu Doralt, a.a.O., Paragraph 17, Tz. 103). (Hier: Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und trotz Vorhaltes der belangten Behörde das Werbungskostenpauschale in Anspruch genommen und von einer Geltendmachung der einzelnen Werbungskosten Abstand genommen. Wird aber das Werbungskostenpauschale in Anspruch genommen, können die Werbungskosten, soweit sie nicht in Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz EStG 1988 aufgezählt sind, nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten handelt es sich um Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz EStG 1988. Solche Aufwendungen sind jedoch von der Pauschalierung jedenfalls umfasst. Die Auffassung der belangten Behörde, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten neben dem Werbungskostenpauschale nicht berücksichtigt werden können, ist daher nicht rechtswidrig.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130009.J06Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025