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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Es ist eine eigene Verpflichtung des Hausbesorgers, einen Vertreter in Verhinderungsfällen zu bestellen. Es ist auch der Hausbesorger, der zur Entlohnung des Vertreters ("auf seine Kosten") verpflichtet ist. Dem Hausbesorger steht hiefür gegenüber dem Dienstgeber ein der Höhe nach beschränkter Ersatzanspruch zu. Im Hinblick auf die eigene Verpflichtung des Hausbesorgers und das schon deswegen bestehende eigene Interesse des Hausbesorgers an dieser Vertretungstätigkeit liegen betreffend die Ersatzleistung des Dienstgebers weder "durchlaufende Gelder" noch "Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber" iSd § 26 Z 2 EStG 1988 vor. Es handelt sich vielmehr um Bezüge oder Vorteile des Hausbesorgers aus seinem bestehenden Dienstverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988).Es ist eine eigene Verpflichtung des Hausbesorgers, einen Vertreter in Verhinderungsfällen zu bestellen. Es ist auch der Hausbesorger, der zur Entlohnung des Vertreters ("auf seine Kosten") verpflichtet ist. Dem Hausbesorger steht hiefür gegenüber dem Dienstgeber ein der Höhe nach beschränkter Ersatzanspruch zu. Im Hinblick auf die eigene Verpflichtung des Hausbesorgers und das schon deswegen bestehende eigene Interesse des Hausbesorgers an dieser Vertretungstätigkeit liegen betreffend die Ersatzleistung des Dienstgebers weder "durchlaufende Gelder" noch "Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber" iSd Paragraph 26, Ziffer 2, EStG 1988 vor. Es handelt sich vielmehr um Bezüge oder Vorteile des Hausbesorgers aus seinem bestehenden Dienstverhältnis (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130009.J03Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025