Index
E6JNorm
UStG 1994 §12Rechtssatz
Entscheidend ist, ob die Steuerpflichtige wusste oder wissen musste, dass ein Betrug zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems vorliegt, dass sie sich also mit ihrem Erwerb oder ihrer Lieferung an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. zur Befreiung von Ausfuhrlieferungen EuGH 17.10.2019, Unitel, C-653/18, Rn. 37 und Tenor; zum Vorsteuerabzug EuGH 11.1.2024, Global Ink Trade, C-537/22, Rn. 36). Das Wissen oder "Wissen-Müssen" davon, dass der Erwerb in eine Lieferkette eingebunden ist, bei der es zur Hinterziehung von Eingangsabgaben eines Drittstaates gekommen ist, führt hingegen nicht zur Versagung der Befreiung der Ausfuhrlieferung oder zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs (vgl. auch EuGH 17.12.2020, BAKATI PLUS, C-656/19, Rn. 82 ff).Entscheidend ist, ob die Steuerpflichtige wusste oder wissen musste, dass ein Betrug zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems vorliegt, dass sie sich also mit ihrem Erwerb oder ihrer Lieferung an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war vergleiche zur Befreiung von Ausfuhrlieferungen EuGH 17.10.2019, Unitel, C-653/18, Rn. 37 und Tenor; zum Vorsteuerabzug EuGH 11.1.2024, Global Ink Trade, C-537/22, Rn. 36). Das Wissen oder "Wissen-Müssen" davon, dass der Erwerb in eine Lieferkette eingebunden ist, bei der es zur Hinterziehung von Eingangsabgaben eines Drittstaates gekommen ist, führt hingegen nicht zur Versagung der Befreiung der Ausfuhrlieferung oder zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs vergleiche auch EuGH 17.12.2020, BAKATI PLUS, C-656/19, Rn. 82 ff).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0653 Unitel VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130109.L02Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025