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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12Rechtssatz
Die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen setzt das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen hiefür voraus. Diese Steuerbefreiung ist aber u.a. dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seiner Lieferung an einem Umsatz beteiligt, der in eine von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0045, mwN).Die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen setzt das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen hiefür voraus. Diese Steuerbefreiung ist aber u.a. dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seiner Lieferung an einem Umsatz beteiligt, der in eine von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0045, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130109.L01Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025