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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0041 E 29. November 2022 RS 2Stammrechtssatz
Ein Fahrzeug, an dem eine gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 anzeigepflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass diese dem Landeshauptmann angezeigt und von diesem genehmigt wurde, kann nicht den Vorschriften des KFG 1967 entsprechen, wodurch naturgemäß auch der Tatbestand des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 erfüllt ist.Ein Fahrzeug, an dem eine gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 anzeigepflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass diese dem Landeshauptmann angezeigt und von diesem genehmigt wurde, kann nicht den Vorschriften des KFG 1967 entsprechen, wodurch naturgemäß auch der Tatbestand des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020236.L05Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025