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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §22 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/17/0093 E 3. August 2022 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem in § 22 Abs. 2 VStG einfachgesetzlich verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298).Nach dem in Paragraph 22, Absatz 2, VStG einfachgesetzlich verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020236.L01Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025