RS Vwgh 2025/1/22 Ra 2024/02/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2025
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2
VwGG §35 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0093 E 3. August 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem in § 22 Abs. 2 VStG einfachgesetzlich verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298).Nach dem in Paragraph 22, Absatz 2, VStG einfachgesetzlich verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020236.L01

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten