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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Für die Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs nach § 54a Abs. 1 Z 1 VStG reicht nicht jeglicher Eingriff in die persönliche Lebensführung des Bestraften aus. Eine Entscheidung nach § 54a Abs. 1 VStG ist eine Ermessensentscheidung, wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind (VwGH 17.5.1988, 87/04/0181). In der ablehnenden Entscheidung sind die hiefür maßgebende Sachverhaltsannahme und die maßgebenden rechtlichen Erwägungen in der Begründung aufzuzeigen (VwGH 27.1.1982, 81/01/0282; VwGH 17.5.1988, 87/04/0181).Für die Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs nach Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer eins, VStG reicht nicht jeglicher Eingriff in die persönliche Lebensführung des Bestraften aus. Eine Entscheidung nach Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG ist eine Ermessensentscheidung, wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind (VwGH 17.5.1988, 87/04/0181). In der ablehnenden Entscheidung sind die hiefür maßgebende Sachverhaltsannahme und die maßgebenden rechtlichen Erwägungen in der Begründung aufzuzeigen (VwGH 27.1.1982, 81/01/0282; VwGH 17.5.1988, 87/04/0181).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020216.L01Im RIS seit
18.02.2025Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025