Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0045 E 26. Juni 2012 VwSlg 18447 A/2012 RS 2Stammrechtssatz
Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar. Satzungen von Genossenschaften sind gemäß § 6 ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen, was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt.Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar. Satzungen von Genossenschaften sind gemäß Paragraph 6, ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen, was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070014.L01Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025