TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/22 94/01/0044

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den VorsitzendenSenatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Z in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Dezember 1993, Zl. 4.343.233/1-111/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Dezember 1993, in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. August 1993, der am 26. Juli 1993 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen "der jugosl. Förderation", der am 25. Juli 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß §12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß §1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung am 17. August 1993, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Bulgarien, Rumänien und Ungarn aufgehalten habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 27: Mai 1993, Z1. 93/01/0256), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat. Die Argumente, die der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, sind - soweit sie die Frage seiner Verfolgungssicherheit in Ungarn betreffen o mit jenen ident, die (vom selben Beschwerdevertreter) auch in der zur Zl. 94/01/0012 protokollierten Beschwerde geltend gemacht worden sind, denen aber der Verwaltungsgerichtshof im dazu ergangenen Erkenntnis vom 26. Jänner 1994 nicht gefolgt ist. Es genügt daher ein Hinweis auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis sowie auf jene im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 93/01/1524, auf welches in diesem Erkenntnis Bezug genommen worden ist. Neue Gesichtspunkte hat der Beschwerdeführer demgegenüber nicht aufgezeigt. Vielmehr ist auch ihm entgegenzuhalten, daß auf dem Boden der bestehenden Rechtslage von ihm keine Behauptungen in der Richtung aufgestellt wurden, daß die tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn dergestalt gewesen wären, daß er dort - trotz Beitrittes dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention - der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen oder ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seinen Heimatstaat abgeschoben worden wäre. Ob der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zusätzlich angenommen hat - schon in Bulgarien und in Rumänien vor Verfolgung sicher gewesen sei, kann im Hinblick darauf, daß er jedenfalls in Ungarn vor Verfolgung sicher war und die belangte Behörde schon aus diesem Grunde nicht ungerechtfertigt den von ihr gebrauchten Ausschließungsgrund herangezogen hat, auf sich beruhen. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich. W i e n , am 23. Februar 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010044.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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