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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/01/0181 B 29. September 2021 RS 19Stammrechtssatz
Verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines VwG, die den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt hat, sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.Verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines VwG, die den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt hat, sind gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010407.L03Im RIS seit
11.03.2025Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025