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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0014 B 21. März 2017 RS 1Stammrechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit - hier nicht einmal näher genannten - Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen (vgl. B 18. September 2015, Ro 2015/12/0005; B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055), ohne dass bereits in der Zulässigkeitsbegründung eine konkrete Auslegungsfrage des Unionsrechts aufgezeigt wird.Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit - hier nicht einmal näher genannten - Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen vergleiche B 18. September 2015, Ro 2015/12/0005; B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055), ohne dass bereits in der Zulässigkeitsbegründung eine konkrete Auslegungsfrage des Unionsrechts aufgezeigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120012.L01Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025