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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0127 B 22. Februar 2024 RS 2Stammrechtssatz
Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt (VwGH 29.2.2012, 2008/10/0191).Verfolgungshandlung ist nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt (VwGH 29.2.2012, 2008/10/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090071.L03Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025