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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/18/0418 E 21. September 1999 RS 2 (hier nur der erste Satz ohne Klammerausdrücke und 'Wiedereinsetzungswerbers' statt 'Adressaten' )Stammrechtssatz
Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame
gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige)
geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren
obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist
(hier: der Berufungsfrist betreffend den an ihn ergangenen
Aufenthaltsverbots-Bescheid) geltend zu machen, der nicht durch ein
leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt
wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die
Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des
Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben,
reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine
Wiedereinsetzung nicht aus (Hinweis E 20. Jänner 1998, 97/08/0545).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020230.L04Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025