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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Es obliegt dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020230.L03Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025