RS Vwgh 2025/1/29 Ro 2024/07/0001

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005
AHR
RAO 1868 §16 Abs4 idF 2020/I/019
RATG

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/03/0059 E 19. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070001.J01

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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