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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §23 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/22/0001 B 12. Oktober 2020 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 4 VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Die Revisionswerberin konnte ihre Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Die Revisionswerberin konnte ihre Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen vergleiche VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023220005.J01Im RIS seit
18.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025