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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0185 E 16. Dezember 2004 RS 2Stammrechtssatz
Die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (Hinweis E 8.4.1986, 85/07/0329).Die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WRG 1959 ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (Hinweis E 8.4.1986, 85/07/0329).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023070030.J02Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025