RS Vwgh 2025/1/29 Ro 2023/07/0030

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §5 Abs1 idF 1997/I/074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0185 E 16. Dezember 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (Hinweis E 8.4.1986, 85/07/0329).Die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WRG 1959 ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (Hinweis E 8.4.1986, 85/07/0329).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023070030.J02

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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