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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EAG-PaketRechtssatz
Zwar ist zutreffend, dass die Definition des Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2009/73/EG ebenso wie die Bestimmung des (diese Norm umsetzenden) § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 in der Fassung vor dem EAG-Paket BGBl. I Nr. 150/2021 davon spricht, dass der Endkunde (bzw. Endverbraucher) eine Person ist, die Erdgas "kauft". Allerdings lassen sich der Richtlinie 2009/73/EG keine abschließenden Vorgaben dahingehend entnehmen, welche Personengruppen zur Entrichtung der Netznutzungsentgelte (zwingend) heranzuziehen sind. Ausgehend davon kann der Heranziehung der durch das EAG-Paket geänderten Definition des Endverbrauchers ("Erdgas ... bezieht") im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts (somit im Kontext des § 73 Abs. 2 GWG 2011) auch nicht der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegengehalten werden.Zwar ist zutreffend, dass die Definition des Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2009/73/EG ebenso wie die Bestimmung des (diese Norm umsetzenden) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 in der Fassung vor dem EAG-Paket Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, davon spricht, dass der Endkunde (bzw. Endverbraucher) eine Person ist, die Erdgas "kauft". Allerdings lassen sich der Richtlinie 2009/73/EG keine abschließenden Vorgaben dahingehend entnehmen, welche Personengruppen zur Entrichtung der Netznutzungsentgelte (zwingend) heranzuziehen sind. Ausgehend davon kann der Heranziehung der durch das EAG-Paket geänderten Definition des Endverbrauchers ("Erdgas ... bezieht") im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts (somit im Kontext des Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011) auch nicht der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegengehalten werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040026.J07Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025