Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EAG-PaketRechtssatz
Die Ersetzung des Wortes "kauft" in § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 durch das Wort "bezieht" (durch das EAG-Paket BGBl. I Nr. 150/2021) spricht jedenfalls dafür, dass damit ein geänderter Bedeutungsinhalt verbunden ist, zumal dem Gesetzgeber nicht ohne Grund unterstellt werden kann, eine inhaltsleere Änderung vorzunehmen. Der Umstand, dass die Erläuterungen (RV 733 BlgNR 27. GP) keine konkret auf diese Änderung bezogenen Aussagen enthalten, vermag daran nichts zu ändern. Auch der Satz in den Erläuterungen, die "sonstigen Änderungen sind einerseits redaktionelle Änderungen und andererseits Anpassungen an die neuen Ressortkompetenzen und -bezeichnungen", kann ebenso nicht zur Folge haben, dass sämtliche nicht konkret erläuterten Änderungen (die sich nicht auf Ressortbezeichnungen beziehen) bloß als redaktionelle Änderungen - und somit als nicht inhaltlicher Natur - anzusehen sind. Ausgehend davon geht ein "Beziehen" von Erdgas über das "Kaufen" hinaus und erfasst jede Form der physischen Übernahme aus dem Verteilernetz.Die Ersetzung des Wortes "kauft" in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 durch das Wort "bezieht" (durch das EAG-Paket Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,) spricht jedenfalls dafür, dass damit ein geänderter Bedeutungsinhalt verbunden ist, zumal dem Gesetzgeber nicht ohne Grund unterstellt werden kann, eine inhaltsleere Änderung vorzunehmen. Der Umstand, dass die Erläuterungen Regierungsvorlage 733 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode keine konkret auf diese Änderung bezogenen Aussagen enthalten, vermag daran nichts zu ändern. Auch der Satz in den Erläuterungen, die "sonstigen Änderungen sind einerseits redaktionelle Änderungen und andererseits Anpassungen an die neuen Ressortkompetenzen und -bezeichnungen", kann ebenso nicht zur Folge haben, dass sämtliche nicht konkret erläuterten Änderungen (die sich nicht auf Ressortbezeichnungen beziehen) bloß als redaktionelle Änderungen - und somit als nicht inhaltlicher Natur - anzusehen sind. Ausgehend davon geht ein "Beziehen" von Erdgas über das "Kaufen" hinaus und erfasst jede Form der physischen Übernahme aus dem Verteilernetz.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040026.J04Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025