RS Vwgh 2025/1/29 Ro 2023/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Norm

EAG-Paket
GWG 2011 §7 Abs1 Z11
GWG 2011 §7 Abs1 Z11 idF 2021/I/150
GWG 2011 §73 Abs2
VwRallg
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013

Rechtssatz

Die Ersetzung des Wortes "kauft" in § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 durch das Wort "bezieht" (durch das EAG-Paket BGBl. I Nr. 150/2021) spricht jedenfalls dafür, dass damit ein geänderter Bedeutungsinhalt verbunden ist, zumal dem Gesetzgeber nicht ohne Grund unterstellt werden kann, eine inhaltsleere Änderung vorzunehmen. Der Umstand, dass die Erläuterungen (RV 733 BlgNR 27. GP) keine konkret auf diese Änderung bezogenen Aussagen enthalten, vermag daran nichts zu ändern. Auch der Satz in den Erläuterungen, die "sonstigen Änderungen sind einerseits redaktionelle Änderungen und andererseits Anpassungen an die neuen Ressortkompetenzen und -bezeichnungen", kann ebenso nicht zur Folge haben, dass sämtliche nicht konkret erläuterten Änderungen (die sich nicht auf Ressortbezeichnungen beziehen) bloß als redaktionelle Änderungen - und somit als nicht inhaltlicher Natur - anzusehen sind. Ausgehend davon geht ein "Beziehen" von Erdgas über das "Kaufen" hinaus und erfasst jede Form der physischen Übernahme aus dem Verteilernetz.Die Ersetzung des Wortes "kauft" in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 durch das Wort "bezieht" (durch das EAG-Paket Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,) spricht jedenfalls dafür, dass damit ein geänderter Bedeutungsinhalt verbunden ist, zumal dem Gesetzgeber nicht ohne Grund unterstellt werden kann, eine inhaltsleere Änderung vorzunehmen. Der Umstand, dass die Erläuterungen Regierungsvorlage 733 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode keine konkret auf diese Änderung bezogenen Aussagen enthalten, vermag daran nichts zu ändern. Auch der Satz in den Erläuterungen, die "sonstigen Änderungen sind einerseits redaktionelle Änderungen und andererseits Anpassungen an die neuen Ressortkompetenzen und -bezeichnungen", kann ebenso nicht zur Folge haben, dass sämtliche nicht konkret erläuterten Änderungen (die sich nicht auf Ressortbezeichnungen beziehen) bloß als redaktionelle Änderungen - und somit als nicht inhaltlicher Natur - anzusehen sind. Ausgehend davon geht ein "Beziehen" von Erdgas über das "Kaufen" hinaus und erfasst jede Form der physischen Übernahme aus dem Verteilernetz.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040026.J04

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten