RS Vwgh 2025/1/29 Ro 2023/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E12300000
E3L E12503000
E3L E13309900
E6J
58/02 Energierecht

Norm

EURallg
GWG 2011 §7 Abs1 Z11
GWG 2011 §73 Abs2
32009L0072 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art41 Abs1 lita
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art41 Abs6 lita
62018CJ0718 Kommission / Deutschland
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013

Rechtssatz

Zwar wird in dem (allerdings zur vormaligen Richtlinie 2009/72/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt ergangenen) Urteil des EuGH vom 2. September 2021, C-718/18, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde betont (Rn. 108 bis 112), aber auch festgehalten, dass Regulierungsbehörden an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen bleiben (Rn. 126). Auch dass in Art. 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2009/73/EG die Festlegung (bzw. Genehmigung) ua. der Verteilungstarife und der dafür maßgeblichen Berechnungsmethoden als Aufgabe der Regulierungsbehörde vorgesehen wird, hat nicht zur Folge, dass die Bestimmung des Kreises der zur Entrichtung Verpflichteten durch den nationalen Gesetzgeber unter Rückgriff auf den auch in der Richtlinie 2009/73/EG (wenn auch in anderem Zusammenhang) als maßgeblich angesehenen und definierten Kreis der Endverbraucher (bzw. Endkunden) unionsrechtlichen Bedenken begegnen würde. Schließlich verpflichtet die Richtlinie 2009/73/EG die Mitgliedstaaten nicht, die Netztarife bestimmten Kundengruppen aufzuerlegen.Zwar wird in dem (allerdings zur vormaligen Richtlinie 2009/72/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt ergangenen) Urteil des EuGH vom 2. September 2021, C-718/18, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde betont (Rn. 108 bis 112), aber auch festgehalten, dass Regulierungsbehörden an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen bleiben (Rn. 126). Auch dass in Artikel 41, Absatz eins, Litera a und Absatz 6, Litera a, der Richtlinie 2009/73/EG die Festlegung (bzw. Genehmigung) ua. der Verteilungstarife und der dafür maßgeblichen Berechnungsmethoden als Aufgabe der Regulierungsbehörde vorgesehen wird, hat nicht zur Folge, dass die Bestimmung des Kreises der zur Entrichtung Verpflichteten durch den nationalen Gesetzgeber unter Rückgriff auf den auch in der Richtlinie 2009/73/EG (wenn auch in anderem Zusammenhang) als maßgeblich angesehenen und definierten Kreis der Endverbraucher (bzw. Endkunden) unionsrechtlichen Bedenken begegnen würde. Schließlich verpflichtet die Richtlinie 2009/73/EG die Mitgliedstaaten nicht, die Netztarife bestimmten Kundengruppen aufzuerlegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040026.J01

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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