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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Gemäß § 73 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 ist das Netznutzungsentgelt von Endverbrauchern zu entrichten. Nach der Definition des § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 (idF vor dem EAG-Paket BGBl. I Nr. 150/2021) war Endverbraucher eine Person, die Erdgas für den Eigenbedarf "kauft". Der Begriff "Kauf" in § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 ist in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen. Im Hinblick auf den eindeutigen Verweis auf den "Endverbraucher" in § 73 Abs. 2 GWG 2011 ist nicht ersichtlich, dass sich allein aus der Bezeichnung als "Netznutzungsentgelt" für den Kreis der Zahlungspflichtigen etwas Abweichendes ergeben würde. Auch der Umstand, dass in der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung für die Netznutzungsentgelte auf die Entnahme (und nicht den Kauf) abgestellt werde, kann nicht zu einer abweichenden Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass durch die Verwendung des in § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 klar definierten Begriffs "Endverbraucher" in § 73 Abs. 2 GWG 2011 der Kreis der Zahlungspflichtigen eindeutig umschrieben wird.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 ist das Netznutzungsentgelt von Endverbrauchern zu entrichten. Nach der Definition des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 in der Fassung vor dem EAG-Paket Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,) war Endverbraucher eine Person, die Erdgas für den Eigenbedarf "kauft". Der Begriff "Kauf" in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 ist in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen. Im Hinblick auf den eindeutigen Verweis auf den "Endverbraucher" in Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011 ist nicht ersichtlich, dass sich allein aus der Bezeichnung als "Netznutzungsentgelt" für den Kreis der Zahlungspflichtigen etwas Abweichendes ergeben würde. Auch der Umstand, dass in der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung für die Netznutzungsentgelte auf die Entnahme (und nicht den Kauf) abgestellt werde, kann nicht zu einer abweichenden Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass durch die Verwendung des in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 klar definierten Begriffs "Endverbraucher" in Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011 der Kreis der Zahlungspflichtigen eindeutig umschrieben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040026.J03Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025