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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0076 E 18. Jänner 1983 VwSlg 5743 F/1983 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Ein Geldeingang erhöht mit seinem Zufließen den Betriebserfolg, sofern er eine Betriebseinnahme darstellt. Betriebseinnahme aber ist ein solcher Geldeingang, der dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zufließt und durch den Betrieb (eine betriebliche Leistung) veranlaßt ist (Hinweis hg E 6.4.1955, 1046/53, VwSlg 1135 F/1955, vom 4.12.1959, 718/56, VwSlg 2125 F/1959 und vom 14.1.1981, 1562, 3393/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150013.L02Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025