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L78107 Starkstromwege TirolNorm
AVG §8Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 Tir StWG 1969 sieht eine Bewilligungspflicht "unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen" vor. In diesem Zusammenhang ist auf die Regelungen der StVO 1960 zu verweisen, die Bewilligungspflichten für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (§ 82 Abs. 1 StVO 1960) bzw. für Arbeiten auf oder neben der Straße, welche den Straßenverkehr beeinträchtigen (§ 90 Abs. 1 StVO 1960), vorsehen. Bedenken im Zusammenhang mit der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sind daher in diesen Verfahren zu prüfen, wobei dem Straßenerhalter insoweit nach § 98 Abs. 1 StVO 1960 Parteistellung zukommt.Paragraph 3, Absatz eins, Tir StWG 1969 sieht eine Bewilligungspflicht "unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen" vor. In diesem Zusammenhang ist auf die Regelungen der StVO 1960 zu verweisen, die Bewilligungspflichten für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960) bzw. für Arbeiten auf oder neben der Straße, welche den Straßenverkehr beeinträchtigen (Paragraph 90, Absatz eins, StVO 1960), vorsehen. Bedenken im Zusammenhang mit der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sind daher in diesen Verfahren zu prüfen, wobei dem Straßenerhalter insoweit nach Paragraph 98, Absatz eins, StVO 1960 Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040420.L05Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025