RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2024/04/0420

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

L78107 Starkstromwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
StarkstromwegeG Tir 1969 §7
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu unterschiedlichen (anlagenrechtlichen) Fallkonstellationen kommen Nachbarn hinsichtlich der Frage der Flüssigkeit, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu und ist diese Frage von der (jeweils zuständigen) Behörde von Amts wegen zu prüfen (vgl. - dort zu § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 - VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, Rn. 19, bzw. zu einer baurechtlichen Fallkonstellation etwa VwGH 16.12.2003, 2002/05/1466). Nichts anderes kann für das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren gelten.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu unterschiedlichen (anlagenrechtlichen) Fallkonstellationen kommen Nachbarn hinsichtlich der Frage der Flüssigkeit, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu und ist diese Frage von der (jeweils zuständigen) Behörde von Amts wegen zu prüfen vergleiche - dort zu Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 - VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, Rn. 19, bzw. zu einer baurechtlichen Fallkonstellation etwa VwGH 16.12.2003, 2002/05/1466). Nichts anderes kann für das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren gelten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040420.L11

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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