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L78107 Starkstromwege TirolRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu unterschiedlichen (anlagenrechtlichen) Fallkonstellationen kommen Nachbarn hinsichtlich der Frage der Flüssigkeit, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu und ist diese Frage von der (jeweils zuständigen) Behörde von Amts wegen zu prüfen (vgl. - dort zu § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 - VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, Rn. 19, bzw. zu einer baurechtlichen Fallkonstellation etwa VwGH 16.12.2003, 2002/05/1466). Nichts anderes kann für das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren gelten.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu unterschiedlichen (anlagenrechtlichen) Fallkonstellationen kommen Nachbarn hinsichtlich der Frage der Flüssigkeit, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu und ist diese Frage von der (jeweils zuständigen) Behörde von Amts wegen zu prüfen vergleiche - dort zu Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 - VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, Rn. 19, bzw. zu einer baurechtlichen Fallkonstellation etwa VwGH 16.12.2003, 2002/05/1466). Nichts anderes kann für das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren gelten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040420.L11Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025