RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2024/04/0420

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

L78107 Starkstromwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Eine Parteistellung der Eigentümerin von Straßengrundflächen in einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren zum Schutz ihrer Arbeitnehmer (bzw. der Arbeitnehmer eines im Auftrag der Eigentümerin handelnden Dritten) ist im Tir StWG 1969 nicht vorgesehen (vgl. - dort im Zusammenhang mit § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 - zur mangelnden Parteistellung einer juristischen Person "als verlängerter Arm der Mieter" VwGH 29.4.2014, 2013/04/0157). Zudem handelt es sich bei den Arbeitnehmern der Eigentümerin der Straßengrundflächen - mangels einer dort befindlichen Betriebsstätte der Eigentümerin - um nur vorübergehend auf dem in Rede stehenden Grundstück aufhältige Personen (vgl. diesbezüglich - wiederum im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage - VwGH 28.8.1997, 95/04/0222, sowie VwGH 28.2.2012, 2011/04/0111). Es ist nach Auffassung des VwGH auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Zusammenhang eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen eines Analogieschlusses etwa VwGH 15.10.2024, Ra 2023/04/0272, Rn. 24, mwN). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Prüfung der Sicherheit und sohin der Gesundheit als Aufgabe der Behörde voraussetzt (vgl. VwGH 14.3.1989, 88/05/0174). Dass Grundeigentümer in dem Fall, dass deren Gesundheit durch die elektrische Leitungsanlage tatsächlich konkret gefährdet wird, Anspruch auf Abänderung oder Ergänzung der Anlage haben (vgl. in diesem Sinn VwGH 29.9.2015, 2012/05/0118), ist nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, dass Arbeitnehmer der Eigentümerin der Straßengrundflächen (bzw. eines Dritten) allenfalls bzw. vorübergehend in der Nähe der die elektrische Leitungsanlage betreffenden Bauarbeiten Arbeiten zu verrichten haben.Eine Parteistellung der Eigentümerin von Straßengrundflächen in einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren zum Schutz ihrer Arbeitnehmer (bzw. der Arbeitnehmer eines im Auftrag der Eigentümerin handelnden Dritten) ist im Tir StWG 1969 nicht vorgesehen vergleiche - dort im Zusammenhang mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 - zur mangelnden Parteistellung einer juristischen Person "als verlängerter Arm der Mieter" VwGH 29.4.2014, 2013/04/0157). Zudem handelt es sich bei den Arbeitnehmern der Eigentümerin der Straßengrundflächen - mangels einer dort befindlichen Betriebsstätte der Eigentümerin - um nur vorübergehend auf dem in Rede stehenden Grundstück aufhältige Personen vergleiche diesbezüglich - wiederum im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage - VwGH 28.8.1997, 95/04/0222, sowie VwGH 28.2.2012, 2011/04/0111). Es ist nach Auffassung des VwGH auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Zusammenhang eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliegt vergleiche zu den Voraussetzungen eines Analogieschlusses etwa VwGH 15.10.2024, Ra 2023/04/0272, Rn. 24, mwN). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Prüfung der Sicherheit und sohin der Gesundheit als Aufgabe der Behörde voraussetzt vergleiche VwGH 14.3.1989, 88/05/0174). Dass Grundeigentümer in dem Fall, dass deren Gesundheit durch die elektrische Leitungsanlage tatsächlich konkret gefährdet wird, Anspruch auf Abänderung oder Ergänzung der Anlage haben vergleiche in diesem Sinn VwGH 29.9.2015, 2012/05/0118), ist nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, dass Arbeitnehmer der Eigentümerin der Straßengrundflächen (bzw. eines Dritten) allenfalls bzw. vorübergehend in der Nähe der die elektrische Leitungsanlage betreffenden Bauarbeiten Arbeiten zu verrichten haben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040420.L10

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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